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Allianz Kirill KulekovGeneralvertretung Küps

Selbstständige und die private Krankenversicherung

Für Angestellte hängt der Wechsel an einer Einkommensgrenze und an einem Stichtag. Für hauptberuflich Selbstständige gilt beides nicht: Sie sind nach § 5 Abs. 5 SGB V gar nicht versicherungspflichtig und dürfen das ganze Jahr über wechseln. Was für sie zählt, ist etwas anderes — sie tragen den vollen Beitrag allein, und die Reform 2027 trifft sie über eine andere Grenze als die, über die gerade alle reden.

Stand der Zahlen: · Verfasst von Kirill Kulekov, Gebundener Versicherungsvertreter gemäß § 34d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO

Muss ich als Selbstständiger die Versicherungspflichtgrenze beachten?

Nein. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ihrem Wortlaut nach nur für „Arbeiter und Angestellte". Wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist, ist nach § 5 Abs. 5 SGB V ohnehin nicht versicherungspflichtig — es gibt für Sie keine Einkommensschwelle, die ein Wahlrecht eröffnet oder beendet.

Der Unterschied ist mehr als eine Formulierung. Angestellte über der Grenze sind versicherungsfrei; Selbstständige sind nicht versicherungspflichtig. An die Versicherungsfreiheit knüpfen mehrere Sonderregelungen des Reformgesetzes an — an den Status der Selbstständigen nicht.

Was zahle ich 2026 als Selbstständiger höchstens in die GKV?

Ab 69.750 € beitragspflichtigem Jahreseinkommen sind es 1.226,44 € im Monat ohne Krankengeldanspruch und 1.261,31 € mit. Beides ohne Kinder und mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % gerechnet. Den vollen Betrag tragen Sie allein — es gibt keinen Arbeitgeberanteil, der die Hälfte übernimmt.

Der Rechenweg: Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 € im Monat, multipliziert mit dem Krankenversicherungssatz von 14,0 % beziehungsweise 14,6 % zuzüglich Zusatzbeitrag, dazu die Pflegeversicherung mit 4,2 % für Kinderlose.

Der Zusatzbeitrag ist nach § 242 SGB V kassenindividuell. Die hier verwendeten 2,9 % sind der amtliche Durchschnittswert nach § 242a SGB V — Ihre Kasse kann darüber oder darunter liegen. Jede Zahl auf dieser Seite ist deshalb ein Modellwert, kein Rechnungsbetrag.

Bekomme ich als Selbstständiger Krankengeld?

Standardmäßig nicht. § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB V nimmt hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige vom Krankengeld aus, solange sie keine Wahlerklärung gegenüber ihrer Kasse abgeben. Und selbst mit Wahlerklärung entsteht der Anspruch nach § 46 S. 4 SGB V erst von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an — die ersten 42 Tage bleiben ohne Leistung.

Die Wahlerklärung hebt den Beitragssatz vom ermäßigten auf den allgemeinen Satz, das sind 34,87 € im Monat an der Bemessungsgrenze. Ein früherer Beginn als Tag 43 ist nur über einen Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V möglich, und der bindet Sie nach § 53 Abs. 8 SGB V drei Jahre an die Kasse.

In der privaten Krankenversicherung ist das Krankentagegeld dagegen ein Vertragsbestandteil: Karenzzeit und Tagessatz werden im Antrag vereinbart. Das ist ein Unterschied der beiden Systeme, keine Aussage darüber, welcher Tarif für Sie passt — das hängt von Ihrer Situation ab und gehört ins Gespräch.

Bis wann muss ich kündigen, wenn ich zum 1. Januar wechseln will?

Bis zum 31. Oktober. Die freiwillige Mitgliedschaft endet nach § 191 Nr. 3 SGB V mit dem Wirksamwerden der Kündigung, und dafür verweist die Norm auf § 175 Abs. 4 SGB V: Gekündigt werden kann „zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt".

Praktisch heißt das: Kündigung im September, Ende der gesetzlichen Mitgliedschaft am 30. November, privater Versicherungsbeginn am 1. Dezember. Ganzjährig wechseln können heißt nicht sofort wechseln können — zwischen Entschluss und Beginn liegen immer rund drei Monate. Wer den 1. Januar anpeilt, muss im Oktober handeln.

Bin ich zwölf Monate an meine Krankenkasse gebunden?

Nicht, wenn Sie die gesetzliche Versicherung ganz verlassen. Die Zwölf-Monats-Bindung des § 175 Abs. 4 S. 1 SGB V gilt nach Satz 7 derselben Vorschrift ausdrücklich nicht, „wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll".

Die Zwei-Monats-Frist aus Satz 3 bleibt davon unberührt. Wer also erst vor Kurzem die Kasse gewechselt hat, ist für den Weg in die private Versicherung trotzdem nicht gesperrt.

Was muss ich der Krankenkasse vorlegen, damit die Kündigung gilt?

Den Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall, und zwar innerhalb der Kündigungsfrist. § 175 Abs. 4 S. 5 SGB V macht das Wirksamwerden der Kündigung ausdrücklich davon abhängig. Die Kasse stellt zuvor unverzüglich eine Kündigungsbestätigung aus.

Daraus folgt die Reihenfolge, an der die meisten Wechsel scheitern: erst die private Versicherung beantragen und die Annahme abwarten, dann kündigen. Wer zuerst kündigt und danach einen Antrag stellt, riskiert, dass die Kündigung mangels Nachweis nicht wirksam wird — oder schlimmer, dass der Antrag abgelehnt wird und die Frist verstrichen ist.

Was ändert sich für mich 2027?

Nicht die Versicherungspflichtgrenze — die gilt für Sie nicht. Sondern die Beitragsbemessungsgrenze. Sie wird nach den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz einmalig um 300 € im Monat zusätzlich zur regulären Anpassung angehoben.

Zu den heute geltenden Sätzen bedeutet diese Sonderanhebung für Sie 63,30 € mehr im Monat. Ein Angestellter an derselben Grenze trägt davon 33,45 €, weil sein Arbeitgeber die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags und den Grundsatz der Pflegeversicherung mitträgt. Dieselbe Gesetzesänderung kostet Sie also fast das Doppelte — und in der öffentlichen Diskussion kommt dieser Teil kaum vor, weil dort über die Versicherungspflichtgrenze gesprochen wird.

Der Höchstbeitrag 2026 von 1.226,44 € steigt damit auf voraussichtlich 1.377,00 €Prognose im Monat. Der endgültige Wert steht erst fest, wenn die Rechengrößenverordnung 2027 erlassen ist; der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2027 wird nach § 242a Abs. 2 SGB V bis zum 1. November 2026 bekannt gegeben.

Zählen Mieteinnahmen und Kapitalerträge zum Beitrag?

Ja. § 240 Abs. 1 SGB V verlangt, dass die „gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" berücksichtigt wird. Die Beitragsverfahrensgrundsätze des GKV-Spitzenverbands rechnen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen nach Abzug von Werbungskosten ausdrücklich hinzu.

Wer 55.000 € Gewinn und 20.000 € Mieteinnahmen hat, liegt damit über der Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 € — auch wenn das Unternehmen für sich genommen darunter bliebe. In der privaten Krankenversicherung spielt die Einkommenshöhe für die Prämie keine Rolle.

Warum ändert sich mein GKV-Beitrag rückwirkend?

Weil die Kasse ihn nach § 240 Abs. 4a SGB V zunächst vorläufig auf Basis des letzten Einkommensteuerbescheids festsetzt und nach Vorlage des Bescheids für das Beitragsjahr endgültig abrechnet — mit Nachzahlung oder Erstattung. Legen Sie den Nachweis nicht binnen drei Jahren vor, wird auf die Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt.

Für die Planung heißt das: Der gesetzliche Beitrag eines guten Jahres kommt mit Verzögerung und trifft möglicherweise ein schlechteres. Eine private Prämie ist dagegen bei Vertragsschluss der Höhe nach bekannt und hängt nicht vom Gewinn ab.

Was zahle ich, wenn mein Gewinn einbricht?

Mindestens 278,17 € im Monat. § 240 Abs. 4 S. 1 SGB V setzt als beitragspflichtige Einnahmen mindestens „den neunzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße" an, das sind 2026 1.318,33 € im Monat — unabhängig davon, was Sie tatsächlich verdient haben.

Diese Untergrenze ist einer der Gründe, warum die Abwägung zwischen beiden Systemen für Selbstständige anders ausfällt als für Angestellte: Nach unten ist der gesetzliche Beitrag begrenzt, nach oben ebenfalls — dazwischen folgt er dem Einkommen, ohne dass jemand mitzahlt.

Komme ich später wieder in die gesetzliche Versicherung zurück?

Als hauptberuflich Selbstständiger ist der Weg zurück deutlich enger als für Angestellte, und ab dem 55. Geburtstag ist er gesetzlich verschlossen. Das gehört zu den Punkten, die vor einem Wechsel geklärt sein müssen, nicht danach.

Solange Sie hauptberuflich selbstständig sind, sperrt § 5 Abs. 5 SGB V die Versicherungspflicht. Zurück führt daher praktisch nur eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze — was die Aufgabe der Selbstständigkeit voraussetzt. Der freiwillige Beitritt nach § 9 SGB V setzt Vorversicherungs­zeiten voraus und ist nur unmittelbar im Anschluss an eine beendete Pflichtversicherung möglich, nicht nach Jahren in der privaten Versicherung.

Nach § 6 Abs. 3a SGB V bleibt versicherungsfrei, wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig würde und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war. Die Vorschrift nennt die hauptberufliche Selbstständigkeit ausdrücklich und rechnet sie auch dann weiter an, wenn Sie sie nach dem 55. Geburtstag aufgeben.

Bekomme ich einen Arbeitgeberzuschuss zur privaten Versicherung?

Nein. Der Beitragszuschuss nach § 257 SGB V steht ausschließlich „Beschäftigten" zu. Als Selbstständiger tragen Sie die Prämie vollständig selbst — so, wie Sie heute auch den gesetzlichen Beitrag vollständig selbst tragen.

Wir nennen das hier ausdrücklich, weil unsere Seiten für Angestellte den Zuschuss von bis zu 613,22 € im Monat prominent führen. Für Sie gilt er nicht, und eine Rechnung, die ihn einbezieht, wäre für Ihre Situation falsch.

Muss ich überhaupt versichert sein?

Ja. § 193 Abs. 3 VVG verpflichtet jede Person mit Wohnsitz im Inland, eine Krankheitskostenversicherung zu unterhalten. Wer die gesetzliche Versicherung kündigt, ohne eine private abgeschlossen zu haben, wird nicht versicherungslos, sondern fällt in der Regel nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in die Auffangversicherung zurück — mit Beitragspflicht ab dem ersten Tag der Lücke.

Genau deshalb verlangt die Kasse den Nachweis der anderweitigen Absicherung, bevor die Kündigung wirksam wird. Die beiden Vorschriften greifen ineinander.

Quellen

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Was das für Sie bedeutet

Die Zahlen auf dieser Seite gelten für alle. Ob ein Wechsel für Sie sinnvoll ist, hängt von Ihrem Einkommen, Ihrem Gesundheitszustand, Ihrer Familienplanung und Ihrer beruflichen Perspektive ab. Wir rechnen das mit Ihnen durch — und sagen Ihnen auch, wenn ein Wechsel nicht sinnvoll ist.

Hinweis: Wir sind gebundener Versicherungsvertreter gemäß § 34d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO und vermitteln ausschließlich Produkte der Allianz. Eine Beratung auf Grundlage einer ausgewogenen Marktuntersuchung findet nicht statt. Erstinformation