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Allianz Kirill KulekovGeneralvertretung Küps

Versicherungspflichtgrenze 2026 und 2027

Die Versicherungspflichtgrenze — amtlich Jahresarbeitsentgeltgrenze — entscheidet, ob ein Angestellter in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben muss oder in die private wechseln darf. Für 2027 steigt sie außerplanmäßig. Das verschiebt die Grenze für eine bestimmte Einkommensgruppe zum Jahreswechsel.

Stand der Zahlen: · Verfasst von Kirill Kulekov, Gebundener Versicherungsvertreter gemäß § 34d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO

Wie hoch ist die Versicherungspflichtgrenze 2026?

Die Versicherungspflichtgrenze liegt 2026 bei 77.400 € Jahresbrutto, also 6.450,00 € im Monat. Festgelegt hat sie die Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2026, beschlossen vom Bundeskabinett am 8. Oktober 2025. Wer als Angestellter regelmäßig mehr verdient, ist nach § 6 SGB V versicherungsfrei und kann in die private Krankenversicherung wechseln.

Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Feste, jährlich wiederkehrende Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählen mit; einmalige, nicht zugesicherte Zahlungen wie ein variabler Bonus in der Regel nicht.

Wie hoch wird die Versicherungspflichtgrenze 2027?

Für 2027 zeichnet sich eine Versicherungspflichtgrenze von rund 84.600 € Jahresbrutto abPrognose — gut 7.200 € mehr als 2026. Der Sprung ist größer als die übliche Lohnanpassung, weil das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 10. Juli 2026 eine zusätzliche Anhebung der Rechengrößen vorsieht. Der PKV-Verband nannte am 2. Juni 2026 einen Wert in derselben Größenordnung.

Werte für 2027 sind Prognosen. Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027 wird erst im Herbst 2026 erlassen; die endgültigen Werte können abweichen. Die amtliche Verordnung wird üblicherweise im Herbst des Vorjahres erlassen — für 2027 also im Herbst 2026.

Wer ist von der höheren Grenze 2027 betroffen?

Betroffen ist, wer 2026 zwischen 77.400 € und 84.600 € verdient. Diese Gruppe darf nach heutigem Stand 2026 noch wechseln, 2027 aber nicht mehr, weil das Einkommen dann unter der angehobenen Grenze liegt. Wer bereits privat versichert ist, bleibt es — die Anhebung wirkt nach vorne, nicht rückwirkend.

Für alle anderen ändert sich am Wahlrecht nichts: Wer deutlich über der neuen Grenze verdient, kann auch 2027 wechseln. Für Selbstständige und Beamte spielt die Versicherungspflichtgrenze ohnehin keine Rolle — sie haben das Wahlrecht unabhängig davon.

Was ist der Unterschied zur Beitragsbemessungsgrenze?

Die Versicherungspflichtgrenze entscheidet, ob man wechseln darf; die Beitragsbemessungsgrenze entscheidet, wie viel man zahlt. 2026 liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 77.400 €, die Beitragsbemessungsgrenze bei 69.750 €.

Daraus folgt eine Lage, die viele überrascht: Wer zwischen 69.750 € und 77.400 € verdient, zahlt bereits den vollen gesetzlichen Höchstbeitrag, darf aber nicht in die private Krankenversicherung wechseln.

Bis wann muss ich kündigen, um zum 1. Januar zu wechseln?

Nach § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V wird die Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Wer im Oktober kündigt, ist damit zum 1. Januar des Folgejahres frei für den Wechsel.

Praktisch sollte die Kündigung deutlich vor Monatsende eingehen, weil Gesundheitsprüfung, Antragsbearbeitung und Nachweise Zeit brauchen. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Nachweis der Anschlussversicherung vorliegt — ohne Nachweis läuft die Mitgliedschaft weiter.

Gilt die höhere Grenze auch, wenn ich schon privat versichert bin?

Nein. Wer am 31. Dezember 2026 privat krankenversichert ist, bleibt es — unabhängig davon, wie sich die Versicherungspflichtgrenze danach entwickelt. Die Grenze wirkt beim Eintritt in die Versicherungsfreiheit, nicht rückwirkend auf bestehende Verträge. Erst wenn das Einkommen dauerhaft unter die dann geltende Grenze fällt, entsteht wieder Versicherungspflicht.

Für Angestellte über 55 Jahre gilt zusätzlich § 6 Abs. 3a SGB V: Wer in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war, bleibt in aller Regel auch dann versicherungsfrei, wenn das Einkommen sinkt. Eine Rückkehr in die gesetzliche Versicherung ist in diesem Alter praktisch ausgeschlossen.

Zählt ein Bonus zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt?

Nur, wenn er mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist — etwa als vertraglich zugesagtes Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Maßgeblich ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, also eine vorausschauende Betrachtung dessen, was verlässlich gezahlt wird.

Rein leistungsabhängige, der Höhe nach ungewisse Zahlungen bleiben deshalb in der Regel außen vor. Praktisch heißt das: Wer die Grenze nur mit einem variablen Bonus überschreitet, sollte das vor einem Wechsel klären lassen — die Krankenkasse prüft die Einschätzung, und eine Fehleinschätzung fällt erst später auf.

Was passiert, wenn mein Einkommen wieder unter die Grenze fällt?

Dann entsteht grundsätzlich wieder Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung — mit der wichtigen Ausnahme des § 6 Abs. 3a SGB V für Versicherte ab 55. Wer noch privat versichert ist und die Altersgrenze nicht erreicht hat, kehrt in die gesetzliche Versicherung zurück; der private Vertrag kann in eine Anwartschaft umgewandelt werden.

Wer den umgekehrten Weg dauerhaft vermeiden will, kann sich nach § 8 SGB V von der Versicherungspflicht befreien lassen. Diese Befreiung ist unwiderruflich und gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung — sie sollte deshalb nicht nebenbei erklärt werden.

Gilt die Grenze auch für Selbstständige und Beamte?

Nein. Die Versicherungspflichtgrenze betrifft ausschließlich abhängig Beschäftigte. Hauptberuflich Selbstständige sind nach § 5 Abs. 5 SGB V ohnehin nicht krankenversicherungspflichtig und können unabhängig von ihrem Gewinn zwischen freiwilliger gesetzlicher und privater Versicherung wählen.

Beamte und Beamtenanwärter erhalten Beihilfe ihres Dienstherrn und versichern den verbleibenden Anteil privat oder freiwillig gesetzlich; auch für sie spielt die Versicherungspflichtgrenze keine Rolle. Für beide Gruppen gibt es damit keine Jahreswechsel-Frist — die Entscheidung ist eine Kosten- und Leistungsfrage, keine Terminfrage.

Quellen

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Was das für Sie bedeutet

Die Zahlen auf dieser Seite gelten für alle. Ob ein Wechsel für Sie sinnvoll ist, hängt von Ihrem Einkommen, Ihrem Gesundheitszustand, Ihrer Familienplanung und Ihrer beruflichen Perspektive ab. Wir rechnen das mit Ihnen durch — und sagen Ihnen auch, wenn ein Wechsel nicht sinnvoll ist.

Hinweis: Wir sind gebundener Versicherungsvertreter gemäß § 34d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO und vermitteln ausschließlich Produkte der Allianz. Eine Beratung auf Grundlage einer ausgewogenen Marktuntersuchung findet nicht statt. Erstinformation

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