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Der Beitragszuschlag für mitversicherte Ehepartner ab 2028

Die beitragsfreie Mitversicherung des Ehepartners ist seit jeher das stärkste Argument für die gesetzliche Krankenversicherung. Ab 2028 kostet sie Geld. Der Gesetzgeber hat im Juli 2026 einen Zuschlag von 2,5 Beitragssatzpunkten beschlossen — mit sechs Ausnahmen, die einen erheblichen Teil der Betroffenen wieder herausnehmen. Diese Seite erklärt beides. Sie macht daraus keinen Grund zur Eile: Bis 2028 sind es über ein Jahr, und für die meisten Leser ist die erste Frage nicht, ob sie wechseln, sondern ob eine der Ausnahmen auf sie zutrifft.

Stand der Zahlen: · Verfasst von Kirill Kulekov, Gebundener Versicherungsvertreter gemäß § 34d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO

Was ändert sich 2028 genau?

Die beitragsfreie Mitversicherung des Ehepartners bekommt einen Preis. § 242b SGB V verpflichtet die Krankenkassen, von Mitgliedern für einen nach § 10 SGB V mitversicherten Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag auf den Beitragssatz von 2,5 Prozentpunkten zu erheben. Die Vorschrift wurde durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz eingefügt, das der Bundestag am 10.07.2026 beschlossen hat und das am 29.07.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

Für Kinder bleibt alles, wie es ist. Der Zuschlag betrifft ausdrücklich nur Ehegatten und Lebenspartner. § 3 SGB V stellt in seiner neuen Fassung klar, dass für mitversicherte Kinder weiterhin keine Beiträge erhoben werden.

Und das Mitglied trägt ihn allein. Es gibt keine Arbeitgeberbeteiligung — anders als beim regulären Krankenversicherungsbeitrag. Gezahlt wird er über denselben Weg wie die übrigen Beiträge, wirtschaftlich getragen aber vom Mitglied.

Was kostet das konkret?

2,5 Beitragssatzpunkte — nicht 2,5 Prozent des Beitrags. Das ist der Unterschied, an dem die meisten Darstellungen vorbeigehen. Der Zuschlag wird auf den Beitragssatz aufgeschlagen und damit auf Ihre beitragspflichtigen Einnahmen gerechnet. Wer „2,5 % Zuschlag" liest und an 2,5 % des Beitrags denkt, unterschätzt den Betrag um rund das Fünfzehnfache.

An der Beitragsbemessungsgrenze — 5.812,50 € im Monat nach den Rechengrößen 2026 — sind das 145,31 € im Monat. Bei 3.000 € beitragspflichtigen Einnahmen wären es 75,00 €.

Vorbehalt Gerechnet ist mit der Bemessungsgrenze für 2026, weil es die letzte amtlich festgesetzte ist. Die Grenze für 2028 steht noch nicht fest und wird höher liegen — der Zuschlag damit auch. Eine Zahl für 2028 zu nennen hieße, eine Rechengröße zu erfinden.

Wen trifft der Zuschlag nicht?

Das ist der Teil, den im Feld praktisch niemand vollständig wiedergibt — und für viele Leser der wichtigere. § 242b Abs. 1 Satz 2 nimmt sechs Fallgruppen aus. Der Zuschlag wird nicht erhoben, wenn

  • ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt des mitversicherten Partners lebt — Stief-, Enkel-, Pflege- und Adoptivkinder zählen mit;
  • ein Kind im Haushalt lebt, das als Mensch mit Behinderungen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten;
  • der mitversicherte Partner einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt, nicht erwerbsmäßig, wenigstens zehn Stunden wöchentlich auf mindestens zwei Tage verteilt, in dessen häuslicher Umgebung;
  • er eine Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nimmt;
  • er die Regelaltersgrenze nach den §§ 35 oder 235 SGB VI erreicht hat;
  • er mindestens Pflegegrad 3 hat, eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, als nicht erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in einer Bedarfsgemeinschaft Grundsicherungsgeld erhält — oder einen Grad der Behinderung, Grad der Schädigungsfolgen oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 hat.

Eine Einkommensgrenze gibt es nicht. Der Zuschlag greift auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds und wird nur durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. Und die Kassen berücksichtigen die Ausnahmen nach Satz 5 auch ohne Nachweis, wenn ihnen das Vorliegen bekannt ist — nachfragen sollte man trotzdem.

Die Altersgrenze beim Kind lag im ursprünglichen Entwurf bei sieben Jahren und wurde im parlamentarischen Verfahren auf zwölf angehoben; auch die Ausnahme für einen Grad der Behinderung ab 60 kam erst dort hinzu. Wer eine ältere Darstellung liest, liest einen anderen Ausnahmekatalog.

Ab wann gilt er — und gilt er für alle ab demselben Tag?

Nein, und das sind zwei Daten, die oft zu einem verschmolzen werden. Der Regelfall ist der 1. Januar 2028. Für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und für Versorgungsbezüge gilt § 242b Abs. 4: Dort wird der Zuschlag bis einschließlich 30. Juni 2028 nicht erhoben — für diese Einnahmen beginnt er also erst am 1. Juli 2028.

Für die Anlaufphase vom 1. Januar bis 31. Juli 2028 sieht das Gesetz zusätzlich eine Nachsicht vor: Wird der Abzug in diesem Zeitraum versäumt, greifen weder die übliche Beschränkung des Nachholens noch ein Säumniszuschlag.

Kommt in der Pflegeversicherung noch etwas dazu?

Geplant ja — beschlossen nein. Der Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes sieht für denselben Personenkreis einen Zuschlag von 0,52 Beitragssatzpunkten in der sozialen Pflegeversicherung vor, ebenfalls ab 2028, und zugleich eine Anhebung des Kinderlosenzuschlags von 0,6 auf 0,7 Punkte.

Zwei Einordnungen, ohne die die Zahl irreführt. Erstens: Das ist keine allgemeine Beitragserhöhung in der Pflegeversicherung, sondern das Spiegelbild des Zuschlags nach § 242b für dieselbe Gruppe. Zweitens: Der Ausnahmekatalog des Entwurfs ist enger gefasst als der beschlossene — er nennt etwa Kinder unter sieben Jahren, nicht unter zwölf.

Und der wichtigste Vorbehalt: Stand dieser Seite ist das ein Referentenentwurf, kein geltendes Recht. Beim GKV-Gesetz hat sich im parlamentarischen Verfahren die Altersgrenze beim Kind von sieben auf zwölf Jahre verschoben. Dass die 0,52 so kommen, wie sie im Entwurf stehen, ist nicht gesagt.

Wie viele Menschen betrifft das?

Für Ehepartner allein gibt es die Zahl nicht. Das Bundesgesundheitsministerium weist zum 01.01.2026 15,6 Millionen beitragsfrei Mitversicherte aus — Ehegatten, Lebenspartner und Kinder zusammen. Die amtliche Statistik trennt das nicht auf, weder in der KM1- noch in der KM6-Erhebung. Wer Ihnen eine Zahl allein für Ehepartner nennt, hat sie geschätzt.

Und die Zahlen aus der Gesetzesbegründung widersprechen sich. Sie nennt an einer Stelle bis zu 2,3 Millionen Fälle, an anderer bis zu 1,3 Millionen Betroffene. Beide Werte bezeichnen ohnehin die Lage nach Abzug der Ausnahmen, sind also keine Bestandszahl. Was belastbar ist: Der Gesetzgeber erwartet aus der Neuregelung Mehreinnahmen von 2,2 Milliarden Euro im Jahr.

Ist das ein Grund, jetzt privat zu werden?

Für sich genommen nicht. Wir halten den Zuschlag für ein tragfähiges Argument über die Zukunft und für keinen Kaufgrund heute — und sagen das hier ausdrücklich, weil die Versuchung groß ist, aus einem Datum in der Zukunft Handlungsdruck zu machen.

Die nüchterne Reihenfolge:

  • Prüfen Sie zuerst die sechs Ausnahmen. Ein Kind unter zwölf im Haushalt, ein pflegender Partner, ein Grad der Behinderung ab 60 — jede davon nimmt Sie heraus, und zwar dauerhaft, solange sie vorliegt.
  • Rechnen Sie die Größenordnung aus, bevor Sie sie bewerten. 145,31 € im Monat an der Bemessungsgrenze sind spürbar — sie sind aber kleiner als der Unterschied, den Gesundheitszustand und Eintrittsalter über eine private Prämie entscheiden.
  • Rechnen Sie mit zwei Personen, nicht mit einer. In der privaten Versicherung zahlt jede Person ihren eigenen Beitrag. Was in der gesetzlichen Versicherung ab 2028 ein Zuschlag ist, ist dort ein zweiter voller Vertrag. Für Paare mit nur einem Einkommen ist das in aller Regel der größere Posten.

Wir sind kein Makler. Kirill Kulekov ist gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO und vermittelt ausschließlich Produkte der Allianz. Eine Beratung auf Grundlage einer ausgewogenen Marktuntersuchung findet nicht statt. Was wir tun können: Ihren heutigen gesetzlichen Beitrag der Prämie eines Allianz-Tarifs gegenüberstellen — und Ihnen sagen, wenn sich das für Sie nicht lohnt. Ihren gesetzlichen Beitrag können Sie vorher selbst nachrechnen.

Warum steht hier fast kein wörtliches Gesetzeszitat?

Weil wir den Wortlaut nicht zeichengenau belegen können. Der amtliche Text des § 242b steht im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228; die maschinelle Auswertung dieser Fassung bricht in allen von uns geprüften Ausgaben vor der einschlägigen Nummer ab. Zwei Sätze — die Höhe von 2,5 Prozentpunkten und die alleinige Tragung durch das Mitglied — haben wir gegen den amtlichen Volltext bestätigt. Den Ausnahmekatalog geben wir deshalb in eigenen Worten wieder und nennen die Fundstelle.

Ein Anführungszeichen ist eine Behauptung über den Wortlaut. Auf einer Seite, nach der jemand eine in aller Regel nicht umkehrbare Entscheidung trifft, setzen wir es nur, wenn wir es einlösen können. Maßgeblich ist in jedem Fall der amtliche Text; die Quellenliste verlinkt ihn.

Aus demselben Grund nennen wir hier § 242b und nicht § 242a. § 242a SGB V regelt den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz — eine andere Norm, die auf unseren anderen Seiten für genau diesen Zweck zitiert wird. Verwechselt wird sie oft.

Quellen

Weiterlesen

Was das für Sie bedeutet

Die Zahlen auf dieser Seite gelten für alle. Ob ein Wechsel für Sie sinnvoll ist, hängt von Ihrem Einkommen, Ihrem Gesundheitszustand, Ihrer Familienplanung und Ihrer beruflichen Perspektive ab. Wir rechnen das mit Ihnen durch — und sagen Ihnen auch, wenn ein Wechsel nicht sinnvoll ist.

Hinweis: Wir sind gebundener Versicherungsvertreter gemäß § 34d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO und vermitteln ausschließlich Produkte der Allianz. Eine Beratung auf Grundlage einer ausgewogenen Marktuntersuchung findet nicht statt. Erstinformation

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