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Allianz Kirill KulekovGeneralvertretung Küps

Berater, Coaches und Trainer in der privaten Krankenversicherung

Für Selbständige gibt es beim Wechsel in die private Krankenversicherung keinen Stichtag und keine Einkommensgrenze. Für Berater, Coaches, Trainer und Dozenten hängt die Entscheidung trotzdem an einer Frage, die sonst niemand stellt: ob Sie sozialversicherungs­rechtlich überhaupt selbständig sind — und ob Sie es bleiben. Wer im Wesentlichen für einen Auftraggeber arbeitet oder unterrichtet, steht in zwei Vorschriften, die für andere Selbständige nicht gelten. Diese Seite erklärt beide und sagt, was sie für einen bestehenden oder geplanten privaten Vertrag bedeuten.

Stand der Zahlen: · Verfasst von Kirill Kulekov, Gebundener Versicherungsvertreter gemäß § 34d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO

Gilt für mich als Berater oder Coach eine Wechselfrist?

Nein. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze und der Stichtag, um den es bei Angestellten geht, gelten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ihrem Wortlaut nach nur für „Arbeiter und Angestellte". Wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist, ist nach § 5 Abs. 5 SGB V ohnehin nicht versicherungspflichtig und darf das ganze Jahr über wechseln.

Das ist die gute Nachricht und zugleich die Falle: Weil es keine Frist gibt, prüft niemand automatisch, ob die Voraussetzung überhaupt vorliegt. Für Berater, Coaches und Trainer ist genau diese Voraussetzung der wackelige Teil — nicht der Beitrag und nicht der Zeitpunkt.

Bin ich hauptberuflich selbständig — und warum entscheidet das über alles?

§ 5 Abs. 5 S. 1 SGB V lautet: „Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist." Satz 2 stellt die einzige Vermutung auf, die im Gesetz selbst steht: Wer regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt, gilt als hauptberuflich selbständig.

Was „hauptberuflich" heißt, steht dagegen in keinem Gesetz. Die Krankenkassen richten sich nach den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes vom 20.03.2019. Deren Schwellen hängen an der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, 2026 sind das 3.955 € im Monat:

  • mehr als 30 Wochenstunden — hauptberuflich, wenn das Arbeitseinkommen 988,75 € im Monat übersteigt;
  • mehr als 20, höchstens 30 Wochenstunden — hauptberuflich, wenn es 1.977,50 € übersteigt;
  • höchstens 20 Wochenstundennicht hauptberuflich, es sei denn, das Arbeitseinkommen übersteigt 2.966,25 €.

Zwei Beispiele, die sich nachrechnen lassen: Eine Beraterin mit 45 Wochenstunden und 6.000 € Gewinn im Monat ist hauptberuflich selbständig — die Prüfung ergibt „ja". Ein Trainer, der einen Tag in der Woche unterrichtet und damit 900 € im Monat erwirtschaftet, ist es nicht — „nein". Für ihn ist die private Vollversicherung nicht der offene Weg, den er für Selbständige zu sein scheint: Nimmt er eine abhängige Beschäftigung unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze an, wird er versicherungspflichtig.

Die Schwellen sind Vermutungen, keine Grenzen. Wird die Einkommensbedingung verfehlt, greift die Vermutung nicht — sie kippt aber auch nicht ins Gegenteil, sondern führt zur Einzelfallprüfung durch die Kasse. Wer Ihnen hier ein glattes Ja oder Nein verspricht, behauptet eine Klarheit, die die Vorschrift nicht hergibt.

Was passiert mit meiner privaten Versicherung, wenn ich als beschäftigt eingestuft werde?

Das ist die teuerste Frage dieser Seite, und sie wird selten gestellt. Nach § 7a Abs. 1 SGB IV können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Entscheidung darüber beantragen, „ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt". Stellt die Clearingstelle eine Beschäftigung fest, greift § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V: Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ob Ihre private Versicherung das übersteht, hängt an einer einzigen Zahl. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist versicherungsfrei, wessen regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt — 77.400 € im Jahr, also 6.450,00 € im Monat (Stand 2026). Wer darüber liegt, bleibt frei und behält seinen Vertrag. Wer darunter liegt, wird pflichtversichert — und zahlt die private Prämie dann für einen Schutz, den er doppelt hat.

Zwei Vorschriften entschärfen das, und beide muss man kennen, bevor der Auftrag beginnt. § 7a Abs. 4a SGB IV erlaubt eine Entscheidung vor Aufnahme der Tätigkeit, auf Grundlage der schriftlichen Vereinbarungen und der beabsichtigten Umstände. Und § 7a Abs. 5 SGB IV verschiebt den Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis auf den Tag der Bekanntgabe der Entscheidung, wenn der Antrag binnen eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wurde, die betroffene Person zustimmt und für den Zwischenzeitraum eine Absicherung „gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge" bestand, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Versicherung entspricht.

Eine private Vollversicherung ist eine solche Absicherung. Sie ist damit nicht nur das, was rückabgewickelt werden könnte, sondern auch das, was die Rückwirkung abwenden kann. Diesen Zusammenhang stellt in der öffentlichen Darstellung praktisch niemand her — die Kanzleien behandeln die Rentenversicherung, die Kassen das Meldeverfahren.

Wann bin ich „im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber" tätig?

§ 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI macht selbständig Tätige rentenversicherungspflichtig, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Beide Merkmale müssen zusammentreffen.

Die Marke liegt bei fünf Sechsteln der Einkünfte. Sie steht in keiner Vorschrift, sondern in einer Gerichtsentscheidung: Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 30.05.2007 (L 2 R 414/06) entschieden, wer „mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber" erziele, sei noch im Wesentlichen allein für diesen tätig. Drei Auftraggeber zu haben hilft also nicht, wenn einer davon 85 % trägt — die Prüfung ergibt dann arbeitnehmerähnlich.

Das trifft die Krankenversicherung nicht unmittelbar — § 2 SGB VI regelt die Rente. Es ist aber das Signal, auf das die Prüfung nach § 7a SGB IV zuläuft, und es verändert die Rechnung: Zur privaten Prämie treten dann Rentenversicherungsbeiträge, die ein Berater mit vielen Auftraggebern nicht hat.

§ 6 Abs. 1a SGB VI befreit davon für drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme einer solchen Tätigkeit, und noch einmal für eine zweite. Nach § 6 Abs. 4 S. 1 SGB VI wirkt die Befreiung nur dann vom Vorliegen der Voraussetzungen an, wenn sie binnen drei Monaten beantragt wird — sonst erst ab Eingang des Antrags.

Bin ich als Coach oder Trainer ein Lehrer im Sinne des Rentenrechts?

Möglicherweise — und es hängt nicht an Ihrer Berufsbezeichnung. § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI macht selbständige „Lehrer und Erzieher" rentenversicherungspflichtig, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Anders als bei Nr. 9 kommt es auf die Zahl der Auftraggeber nicht an: Das Bundessozialgericht hat am 12.10.2000 (B 12 RA 2/99 R) entschieden, die Vorschrift erfasse „alle Selbständigen, soweit ihre Tätigkeit der Art nach darin besteht, anderen Unterricht zu erteilen" — eine besondere pädagogische Ausbildung sei nicht erforderlich.

Die Grenze verläuft zwischen Wissensvermittlung und Problemlösung. Das BSG hat sie am 23.04.2015 (B 5 RE 23/14 R) gezogen: „Während Lehrer eher generelles Wissen vermitteln, das die Lernenden aufnehmen und rezipieren sollen, gehen Berater regelmäßig auf individuelle Probleme des jeweils Ratsuchenden konkret helfend ein." Und weiter: Bei der Beratung sei der Wissenstransfer „von eher untergeordneter Bedeutung, während er bei der Lehrertätigkeit im Fokus steht und gerade intendiert ist."

Praktisch heißt das: Wer ein offenes Seminar zu einem Fachthema hält, erfüllt die Vorschrift. Wer die Prozesse eines bestimmten Mandanten prüft und Handlungsempfehlungen gibt, erfüllt sie nicht. Derselbe Mensch kann beides tun — dann entscheidet der Schwerpunkt, und den beurteilt die Rentenversicherung im Einzelfall.

Was bedeutet die Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten?

Sie ist die einzige echte Frist dieser Seite — und sie läuft am 31.12.2027 ab. § 127 Abs. 1 SGB IV bestimmt: Stellt ein Versicherungsträger in einem Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus fest, dass bei einer Lehrtätigkeit eine Beschäftigung vorliegt, so tritt Versicherungspflicht erst ab dem 1. Januar 2028 ein — vorausgesetzt, die Vertragsparteien sind bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen und die lehrende Person stimmt zu.

Absatz 2 ergänzt: Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gelten die Betroffenen vom 01.03.2025 bis zum 31.12.2027 als Selbständige im Sinne der Regelungen für selbständige Lehrer im Sechsten Buch. Absatz 3 stellt klar, dass vorher entrichtete Beiträge als zu Recht entrichtet gelten.

Für die Krankenversicherung ist das eine Atempause mit Ablaufdatum. Wer heute als Dozent oder Trainer privat versichert ist und dessen Auftraggeber eine Statusfeststellung anstößt, verliert den Status nicht sofort. Ab dem 01.01.2028 aber greift die Versicherungspflicht — und dann entscheidet wieder die Jahresarbeitsentgeltgrenze darüber, ob der private Vertrag bestehen bleiben kann.

Die Vorschrift ist seit ihrer Einführung zum 01.03.2025 einmal verlängert worden; ihre ursprüngliche Fassung endete am 31.12.2026. Wir nennen deshalb in der Quellenliste ausdrücklich das Fassungsdatum — eine ältere Darstellung dieser Regelung trägt einen anderen Stichtag.

Falle ich als Dozent unter die Künstlersozialkasse?

Nur, wenn Ihr Lehrgegenstand ein künstlerischer oder publizistischer ist. § 2 KSVG knüpft nicht an die Rolle an, sondern an das Fach: Künstler ist, „wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt"; Publizist, wer publizistisch tätig ist „oder Publizistik lehrt". Ein Vertriebstrainer, ein IT-Dozent oder ein Business-Coach erfüllt das nicht — ihr Lehrgegenstand ist keines von beidem.

Auch dort reicht das Lehren allein nicht: Das Bundessozialgericht hat am 01.10.2009 (B 3 KS 3/08 R) verlangt, Gegenstand der Lehrtätigkeit müsse „vorrangig die Vermittlung praktischer oder theoretischer Kenntnisse sein, die den Fähigkeiten und Fertigkeiten der Unterrichteten zur Ausübung bzw. Schaffung von Musik oder Kunst dienen".

Wer unter das KSVG fällt, hat einen eigenen Weg mit eigenen Fristen und einem Zuschuss der Kasse zum Beitrag. Dieser Weg wird auf dieser Seite nicht behandelt, weil er eine andere Entscheidungslage ist; die Voraussetzungen stehen bei der Künstlersozialkasse selbst, die Quellenliste verlinkt sie. § 127 Abs. 2 SGB IV verweist für die Übergangszeit bis zum 31.12.2027 ausdrücklich ebenfalls auf das KSVG.

Was zahle ich als Berater oder Coach in der gesetzlichen Versicherung?

Zwischen 278,17 € und 1.226,44 € im Monat, und den vollen Betrag tragen Sie allein. Nach unten setzt § 240 Abs. 4 S. 1 SGB V als beitragspflichtige Einnahmen mindestens „den neunzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße" je Kalendertag an — 2026 sind das 1.318,33 € im Monat, ohne Rücksicht darauf, was Sie tatsächlich verdient haben. Nach oben deckelt die Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 € im Jahr.

Gerechnet ist beides ohne Kinder, mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % (also ohne Krankengeldanspruch), dem amtlichen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 % nach § 242a SGB V und der Pflegeversicherung mit 4,2 % für Kinderlose. Ihre Kasse kann über oder unter dem Durchschnitt liegen — jede Zahl hier ist ein Modellwert, keine Rechnung.

Für diese Berufsgruppe kommt eine Besonderheit hinzu, die auf der allgemeinen Seite für Selbstständige nur am Rand steht: Weil das Einkommen aus Beratungs- und Trainingsaufträgen oft stark schwankt, greift der Mindestbeitrag hier häufiger als bei Selbständigen mit laufendem Geschäft — und der endgültige Beitrag eines guten Jahres wird nach § 240 Abs. 4a SGB V erst nach dem Steuerbescheid abgerechnet und trifft dann möglicherweise ein schlechteres.

Wie viele selbständige Berater und Coaches gibt es in Deutschland?

Das weiß niemand, und wer eine Zahl nennt, hat sie geschätzt. Das Statistische Bundesamt führt für Unternehmensberatung und Coaching keine eigene Größe. Der Bundesverband Deutscher Unternehmensberatungen zählt nur seine Mitglieder — nach eigener Angabe vom 27.03.2026 rund 600 Unternehmen mit 19.000 Beraterinnen und Beratern, gegenüber 13.000 in der Vorjahresmeldung; ein Sprung, der eher auf eine geänderte Erhebung deutet als auf Wachstum. Eine Grundgesamtheit ist das in keinem Fall.

Eine Zahl gibt es, und sie ist die für diese Seite entscheidende. Nach der Arbeitskräfteerhebung 2025 des Statistischen Bundesamtes, veröffentlicht am 23.07.2026, waren 233.000 Personen Selbstständige mit nur einem Kunden — 0,5 % aller Erwerbstätigen ab 15 Jahren und 6,6 % aller Selbstständigen. Das ist die Größenordnung derer, bei denen § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI und die Statusfrage nicht theoretisch sind.

Wann ist der Wechsel für mich nicht sinnvoll?

Ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist in aller Regel nicht umkehrbar. Für diese Berufsgruppe kommen drei Lagen dazu, in denen wir abraten würden, bevor irgendetwas gerechnet wird:

  • Die Hauptberuflichkeit steht nicht fest. Wer nach den Schwellen oben in der Einzelfallprüfung landet, sollte diese Frage mit seiner Kasse klären, bevor er einen Antrag stellt — nicht danach.
  • Ein Auftraggeber trägt fast alles, und eine Statusfeststellung steht im Raum. Dann ist die Reihenfolge umgekehrt: erst § 7a SGB IV, dann die Entscheidung über die Versicherung.
  • Die Tätigkeit ist überwiegend Lehre und der Auftraggeber ein Bildungsträger. Hier läuft die Übergangsregelung des § 127 SGB IV am 31.12.2027 ab. Ein Vertrag, der danach zur Doppelversicherung wird, ist teuer erkauft.

Wir sind kein Makler. Kirill Kulekov ist gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO und vermittelt ausschließlich Produkte der Allianz. Eine Beratung auf Grundlage einer ausgewogenen Marktuntersuchung findet nicht statt. Wenn Sie einen Marktüberblick wollen, brauchen Sie einen Makler oder Versicherungsberater — nicht uns. Was wir tun können: Ihren heutigen gesetzlichen Beitrag der Prämie eines Allianz-Tarifs gegenüberstellen, Zahl gegen Zahl, und die Statusfrage vorher ansprechen statt nachher.

Quellen

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Was das für Sie bedeutet

Die Zahlen auf dieser Seite gelten für alle. Ob ein Wechsel für Sie sinnvoll ist, hängt von Ihrem Einkommen, Ihrem Gesundheitszustand, Ihrer Familienplanung und Ihrer beruflichen Perspektive ab. Wir rechnen das mit Ihnen durch — und sagen Ihnen auch, wenn ein Wechsel nicht sinnvoll ist.

Hinweis: Wir sind gebundener Versicherungsvertreter gemäß § 34d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO und vermitteln ausschließlich Produkte der Allianz. Eine Beratung auf Grundlage einer ausgewogenen Marktuntersuchung findet nicht statt. Erstinformation

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