GKV-Beitrag für Selbstständige: rechnen und nachvollziehen
Stand der Zahlen: · Verfasst von Kirill Kulekov, Gebundener Versicherungsvertreter gemäß § 34d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO
Ihren gesetzlichen Beitrag rechnen
Alle Werte für 2026. Der Rechner bildet den Beitrag freiwillig versicherter, hauptberuflich Selbständiger ab — er rechnet keine private Prämie und stellt keine Tarife gegenüber.
Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV — der steuerliche Gewinn, nicht der Umsatz.
Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, Renten, Versorgungsbezüge. Sie zählen nach § 240 Abs. 1 SGB V mit — kein anderer Rechner fragt sie ab.
§ 55 Abs. 3 SGB XI: 0,25 Beitragssatzpunkte weniger je Kind ab dem zweiten bis zum fünften.
Jede Kasse bestimmt ihn in ihrer Satzung (§ 242 Abs. 1 SGB V). Vorbelegt ist der amtliche Durchschnitt von 2,9 % — Ihre Kasse kann darüber oder darunter liegen.
Vorläufiger Beitrag, Monat
738,50 €
Krankenversicherung 591,50 € · Pflegeversicherung 147,00 €
| Eigene Einnahmen | 3.500,00 € | § 240 Abs. 1 SGB V |
|---|---|---|
| Beitragspflichtige Einnahmen | 3.500,00 € | tatsächliche Einnahmen |
| × Krankenversicherung 16,9 % | 591,50 € | § 243 SGB V + § 242 |
| × Pflegeversicherung 4,2 % | 147,00 € | § 55 SGB XI |
| Summe | 738,50 € | § 59 Abs. 4 S. 1 SGB XI: allein zu tragen |
Warum hier „vorläufig" steht: Ihre Kasse setzt den Beitrag nach § 240 Abs. 4a SGB V auf Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids vorläufig fest und rechnet nach Vorlage des Bescheids für das Beitragsjahr endgültig ab — mit Nachzahlung oder Erstattung. Vor diesem Bescheid gibt es keinen endgültigen Beitrag. Legen Sie den Nachweis nicht binnen drei Jahren vor, wird auf die Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt.
Wie kommt meine Kasse auf diese Zahl?
In drei Schritten, und der erste ist der, den die meisten unterschätzen. Zuerst stellt die Kasse nach § 240 Abs. 1 SGB V Ihre beitragspflichtigen Einnahmen fest — und zwar so, dass „die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" berücksichtigt wird. Dann multipliziert sie mit dem Beitragssatz, und zuletzt kommt die Pflegeversicherung dazu.
Der Beitragssatz ist zweigeteilt: 14,0 % ohne und 14,6 % mit Krankengeldanspruch, jeweils zuzüglich des Zusatzbeitrags Ihrer Kasse. Die Pflegeversicherung liegt bei 3,6 % und steigt für Kinderlose ab 23 auf 4,2 %.
Den vollen Betrag tragen Sie allein. § 59 Abs. 4 S. 1 SGB XI sagt das für die Pflegeversicherung ausdrücklich; für die Krankenversicherung folgt es daraus, dass es keinen Arbeitgeber gibt, der nach § 249 SGB V die Hälfte übernähme.
Warum zählt das Einkommen meines Partners mit?
Weil die Beitragsverfahrensgrundsätze es anordnen, wenn er keiner Krankenkasse angehört. § 2 Abs. 4 S. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler: Dann setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen „aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen". Das Bundessozialgericht hat diese Regel am 20.02.2024 (B 12 KR 2/22 R) geprüft und für rechtmäßig erklärt.
Gerechnet wird nach Satz 4 so: Ihre eigenen Einnahmen zählen voll. Liegen sie unter der Hälfte der gemeinsamen Summe, wird mit dem Einkommen des Partners aufgefüllt — bis zur Hälfte dieser Summe, höchstens bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze, also 2.906,25 € im Monat. Vorher werden nach Satz 3 für Kinder Beträge vom Einkommen des Partners abgezogen, zwischen 395,50 € und 1.318,33 € je Kind.
Der Anknüpfungspunkt ist die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse, nicht das Wort „privat". Beamte mit Beihilfe, Heilfürsorgeberechtigte und gar nicht Versicherte gehören genauso dazu. Und die Regel gilt nicht, wenn Sie dauernd getrennt leben, wenn Sie einen Rentenantrag gestellt haben und die Rente noch nicht läuft, wenn die Rentenzahlung eingestellt wurde oder wenn Ihre Mitgliedschaft als Schwangere nach § 192 Abs. 2 SGB V erhalten bleibt.
Wir haben am 11.09.2026 sieben Beitragsrechner daraufhin geprüft. Keiner bildet diese Regel ab, einer erwähnt sie im Fließtext ohne Eingabefeld. Für Selbstständige mit privat versichertem Partner ist das der größte systematische Fehler im Feld — die Abweichung geht in den dreistelligen Monatsbereich.
Was zahle ich, wenn mein Gewinn gegen null geht?
Mindestens 278,17 € im Monat. § 240 Abs. 4 S. 1 SGB V setzt als beitragspflichtige Einnahmen „für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße" an. Die Bezugsgröße liegt 2026 bei 3.955 € im Monat, ein Dreißigfaches des neunzigsten Teils sind 1.318,33 € — und darauf wird gerechnet, ohne Rücksicht darauf, was Sie tatsächlich verdient haben.
Nach oben deckelt die Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 € im Jahr; der Höchstbeitrag liegt damit bei 1.226,44 € im Monat ohne und 1.261,31 € mit Krankengeldanspruch.
Die frühere Sonderregel für Existenzgründer gibt es nicht mehr. Bis Ende 2018 galt eine eigene, ermäßigte Mindestbemessungsgrundlage; sie ist entfallen, weil die allgemeine Untergrenze zum 01.01.2019 deutlich darunter abgesenkt wurde. Wer heute eine Ermäßigung für Gründer sucht, sucht etwas, das es nicht gibt — nur der zur sozialen Sicherung bestimmte Teil des Gründungszuschusses bleibt nach § 240 Abs. 2 S. 3 SGB V außer Betracht.
Warum ist mein Beitrag nur vorläufig festgesetzt?
Weil Ihre Kasse Ihr Einkommen erst kennt, wenn das Finanzamt es festgestellt hat. § 240 Abs. 4a S. 1 SGB V: Die Beiträge werden auf Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids vorläufig festgesetzt. Nach Satz 3 folgt die endgültige Festsetzung, sobald der Bescheid für das Beitragsjahr vorliegt — mit Nachzahlung oder Erstattung.
Daraus folgt eine Planungsregel, die kaum jemand ausspricht: Der Beitrag eines guten Jahres kommt mit Verzögerung und trifft möglicherweise ein schlechteres. Und wer den Nachweis nicht binnen drei Jahren vorlegt, wird nach Satz 4 auf die Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt — also auf den Höchstbeitrag.
Deshalb steht über dem Ergebnis oben „vorläufiger Beitrag" und nicht „Ihr Beitrag". Von sieben geprüften Rechnern sagt das keiner.
Zählen Mieteinnahmen und Kapitalerträge wirklich mit?
Ja, und zwar in vollem Umfang. § 3 Abs. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze zählt neben Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen „alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung". Der Einnahmenkatalog des GKV-Spitzenverbands führt Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge, Renten, Versorgungsbezüge und Veräußerungsgewinne ausdrücklich als beitragspflichtig.
Für Vermietung und Verpachtung gilt nach § 240 Abs. 4a S. 9 SGB V dasselbe Verfahren aus vorläufiger und endgültiger Festsetzung wie für den Gewinn. Praktisch heißt das: Wer mit 55.000 € Gewinn unter der Beitragsbemessungsgrenze läge, kann mit 20.000 € Mieteinnahmen darüber liegen — und zahlt dann den Höchstbeitrag, obwohl das Unternehmen für sich genommen darunter bliebe.
Keiner der geprüften Rechner fragt diese Einnahmen getrennt ab. Alle kennen nur ein einziges Feld, meist „Gewinn" genannt.
Lohnt sich die Wahlerklärung für Krankengeld?
Sie kostet an der Beitragsbemessungsgrenze 34,87 € im Monat — der Unterschied zwischen dem ermäßigten und dem allgemeinen Beitragssatz. Was sie bringt, steht in § 46 S. 4 SGB V, und dieser Satz ist der Grund, warum die Frage nicht allein eine Preisfrage ist: Der Anspruch entsteht erst von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Die ersten 42 Tage bleiben ohne Leistung.
Ein früherer Beginn ist nur über einen Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V möglich, und der bindet Sie nach § 53 Abs. 8 S. 1 SGB V drei Jahre an die Kasse. Auch die Wahlerklärung selbst ist über § 44 Abs. 2 S. 2 SGB V an diese Bindungsfrist geknüpft.
Von den sieben geprüften Rechnern bietet einer die Umschaltung gar nicht an, und keiner nennt die sieben Wochen. Wer nur „plus 0,6 Prozentpunkte" zeigt, stellt die Entscheidung unvollständig dar.
Wie viel bringen Kinder beim Beitrag?
In der Pflegeversicherung bis zu 1,6 Beitragssatzpunkte. § 55 Abs. 3 SGB XI erhöht den Satz für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr um 0,6 Punkte und senkt ihn für jedes Kind ab dem zweiten bis zum fünften um je 0,25 Punkte, solange das Kind unter 25 ist. Die Staffelung: 4,2 % kinderlos, 3,6 % mit einem Kind, 3,35 % · 3,1 % · 2,85 % · 2,6 % ab fünf Kindern.
In der Krankenversicherung ändern Kinder am eigenen Beitrag nichts — wohl aber an der Anrechnung des Partnereinkommens, wenn der Partner keiner Krankenkasse angehört. Dort werden nach § 2 Abs. 5 der Beitragsverfahrensgrundsätze je Kind 395,50 € bis 1.318,33 € abgezogen, bevor die Summe gebildet wird.
Zwei der geprüften Rechner kennen nur „kinderlos ja/nein" und rechnen Eltern mit zwei bis fünf Kindern deshalb bis zu einen vollen Beitragssatzpunkt zu hoch.
Welche Zahl darf ein Beitragsrechner nicht ausgeben?
Ihren Zusatzbeitrag. § 242 Abs. 1 SGB V verpflichtet jede Krankenkasse, ihn in ihrer Satzung zu bestimmen. Es gibt keinen Wert, der für alle gilt. Der hier vorbelegte Satz von 2,9 % ist der amtliche Durchschnittswert nach § 242a SGB V, den das Bundesgesundheitsministerium jährlich bis zum 1. November im Bundesanzeiger bekannt gibt — ein Rechengröße für den Gesamtmarkt, nicht Ihr Beitrag. Deshalb ist das Feld hier änderbar. Vier von fünf geprüften Rechnern verdrahten den Durchschnitt fest und beschriften das Ergebnis trotzdem als Ihren Beitrag.
Und keinen endgültigen Jahresbeitrag — siehe oben, § 240 Abs. 4a SGB V.
Was dieser Rechner ebenfalls nicht tut: eine private Prämie rechnen, Tarife gegenüberstellen oder einen Anbieter bewerten. Er rechnet Ihren gesetzlichen Beitrag, mehr nicht. Ob ein Wechsel für Sie sinnvoll ist, hängt an Gesundheitszustand, Familienplanung und beruflicher Perspektive — und ist in aller Regel nicht umkehrbar. Das gehört ins Gespräch, nicht in ein Formular.
Was ändert sich 2027?
Die Beitragsbemessungsgrenze steigt außerplanmäßig, und für Selbstständige ist das die Größe, auf die es ankommt — nicht die Versicherungspflichtgrenze, über die öffentlich geredet wird. Nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz kommt zur regulären Anpassung eine einmalige Anhebung hinzu; der Höchstbeitrag steigt damit auf voraussichtlich 1.377,00 €Prognose im Monat.
Der Rechner oben rechnet bewusst nur mit den Werten für 2026. Weder die Bezugsgröße noch der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2027 sind bislang amtlich festgesetzt: Die Rechengrößenverordnung wird im Herbst erlassen, der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Abs. 2 SGB V bis zum 1. November bekannt gegeben. Eine Zahl für 2027 in einen Rechner zu schreiben, hieße, eine Prognose als Ergebnis auszugeben.
Wie die Prognose zustande kommt und warum die kursierenden Werte für die Versicherungspflichtgrenze rechnerisch teils unmöglich sind, steht auf der Seite zum GKV-Höchstbeitrag. Der Prognosekorridor für 2027 beruht auf einem Zusatzbeitrag zwischen 2,9 % und 3,7 %.
Quellen
- § 240 SGB V — Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
- § 223 SGB V — Beitragsbemessungsgrenze und Berechnungsgrundsätze
- § 241 SGB V — Allgemeiner Beitragssatz
- § 243 SGB V — Ermäßigter Beitragssatz
- § 242 SGB V — Kassenindividueller Zusatzbeitrag
- § 44 SGB V — Krankengeld und Wahlerklärung
- § 46 SGB V — Entstehen des Krankengeldanspruchs
- § 55 SGB XI — Beitragssatz der Pflegeversicherung
- § 59 SGB XI — Tragung der Beiträge
- GKV-Spitzenverband: Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler — Fassung Stand 01.01.2025, zuletzt geändert 20.03.2024
- GKV-Spitzenverband: Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V — Stand 26.05.2026
- BSG, Urteil vom 20.02.2024, B 12 KR 2/22 R — Anrechnung des Ehegatteneinkommens ist rechtmäßig — 20.02.2024
- Bundesregierung: Rechengrößen der Sozialversicherung 2026 — Verordnung verkündet 26.11.2025, in Kraft 01.01.2026
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Was das für Sie bedeutet
Die Zahlen auf dieser Seite gelten für alle. Ob ein Wechsel für Sie sinnvoll ist, hängt von Ihrem Einkommen, Ihrem Gesundheitszustand, Ihrer Familienplanung und Ihrer beruflichen Perspektive ab. Wir rechnen das mit Ihnen durch — und sagen Ihnen auch, wenn ein Wechsel nicht sinnvoll ist.
Hinweis: Wir sind gebundener Versicherungsvertreter gemäß § 34d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO und vermitteln ausschließlich Produkte der Allianz. Eine Beratung auf Grundlage einer ausgewogenen Marktuntersuchung findet nicht statt. Erstinformation